Rechtliche Grundlagen
Nach § 13 SGB VIII leisten Jugendsozialarbeiter an der Schule Jugendsozialarbeit (kurz: JaS). Jugendsozialarbeit richtet sich an solche Kinder und Jugendlichen, „die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. (Ihnen) sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung (….) und ihre soziale Integration fördern.“
Nach § 81 SGB VIII arbeiten Jugendsozialarbeiter an der Schule mit öffentlichen Einrichtungen und Institutionen im Umfeld der Schule zusammen. Sie vernetzen den schulischen Lebensraum mit anderen Jugendhilfeleistungen.