Ein „Netz der Sicherheit“ aufbauen

Sexuelle Gewalt betrifft auch uns! Sexuelle Übergriffe verhindern!

Wir wissen, dass Mädchen und Jungen jeden Alters und jeder Herkunft Opfer sexueller Gewalt werden können. Wir wissen auch, dass Täter und Täterinnen meist strategisch vorgehen und sich bevorzugt überall dort aufhalten, wo sie Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufbauen können. Deshalb muss die Prävention sexueller Gewalt ein Thema in der Kinder- und Jugendarbeit sein. Denn: Wir haben sowohl Betroffene als auch Täter*innen unter uns. Es liegt in unserer Verantwortung, Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt möglichst wirksam zu schützen und Täter und Täterinnen abzuschrecken. Es ist unsere Aufgabe, die Initiative zu ergreifen.

Ludwig Gasteiger

Geschäftsführer

Tel.: 08131 3567810
Mail: gasteiger•kjr-dachau,de

Elisabeth Moor

Gemeindejugendarbeiterin Weichs/Pfaffenhofen a.d. Glonn

Handy: 0170 6533840
Mail: moor•kjr-dachau,de

Bundeskinderschutzgesetz – Erweitertes Führungszeugnis

Das Bundeskinderschutzgesetz regelt unter anderem, dass Personen, die wegen Sexualdelikten vorbestraft sind, nicht bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden dürfen. Diese Regelung gilt auch für ehrenamtliche JugendleiterInnen. Um überprüfen zu können, ob jemand „einschlägig“ vorbestraft ist, gibt es das sogenannte „Erweiterte Führungszeugnis“.

Die Verantwortlichen der Jugendorganisationen müssen sich von einem ehrenamtlichen Jugendleiter dann ein „Erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen lassen, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen es erfordern. Als Hilfe für die Beurteilung dieser Frage enthält die Arbeitshilfe des Deutschen Bundesjugendrings (siehe Downloads) auf den Seiten 11, 12 und 13 verschiedene Kriterien.

Mit der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis wird es sich unter Umständen nicht vermeiden lassen, dass Verantwortliche der Jugendorganisationen Einsicht in Einträge bekommen, die für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unerheblich sind. Um zu vermeiden, dass die Einsicht nehmenden Personen wider Willen zu „Geheimnisträgern“ werden, gibt es jetzt im Landkreis Dachau eine Regelung, die dieser Problematik Rechnung trägt.

Dabei wird das ausgestellte Erweiterte Führungszeugnis Amtspersonen der Kommunen, welche strengen Datenschutzrichtlinien verpflichtet sind, zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Kommunen stellen den Betroffenen im Anschluss eine Formblattbescheinigung aus, „dass gegen die jeweilige Person kein Tätigkeitsausschluss nach § 72 a SGB VIII vorliegt“.

  1. Die Jugendorganisation bzw. der Verein stellt fest, welche Jugendleiter Einsicht in das Erweiterte Führungszeugnis geben müssen.
  2. Die Jugendorganisation bzw. der Verein, bei dem der Ehrenamtliche tätig ist oder tätig werden möchte, händigt dem Ehrenamtlichen, bei dem sie Einsicht in das Erweiterte Führungszeugnis nehmen will ein Schreiben aus, wonach er zur Eignungsprüfung ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss.
  3. Mit diesem Anforderungsschreiben beantragt der Ehrenamtliche bei seiner Gemeinde/Stadt ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG.
  4. Dabei legt er auch ein Formblatt vor, ihm die Kosten für die Ausstellung zu erlassen.
  5. Das Erweiterte Führungszeugnis wird dem Antragsteller persönlich zugestellt.
  6. Der Jugendleiter kann nun wählen, ob er das Erweiterte Führungszeugnis direkt dem Vorsitzenden vorzeigt oder sich eine „Negativerklärung nach Paragraph 72 a SGB VIII“ ausstellen lässt.
  7. Wenn er sich eine Negativerklärung ausstellen lassen will, begibt sich der Ehrenamtliche mit dem Erweiterten Führungszeugnis zur Wohnsitzgemeinde oder – mit Ausnahme der Stadt Dachau – zu einer anderen Gemeinde im Landkreis Dachau und legt dort das Erweiterte Führungszeugnis zur Einsichtnahme vor.
  8. Die Gemeindeverwaltung bestätigt anhand einer „Negativerklärung nach Paragraph 72 a SGB VIII“, dass das Erweiterte Führungszeugnis keine Einträge zu den nach den gesetzlichen Vorgaben relevanten Straftatbeständen enthält.
  9. Der Ehrenamtliche legt entweder das Erweiterte Führungszeugnis oder die Negativerklärung dem Verantwortlichen der Jugendorganisationen bzw. des Vereins zur Einsichtnahme vor. Das Erweiterte Führungszeugnis und/oder die Negativerklärung bleiben im Besitz des Ehrenamtlichen.
  10. Bei der Einsichtnahme und Speicherung der Daten hat der Verantwortliche des Vereins bzw. der Jugendorganisation die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Der Verantwortliche kann dazu den Namen in einer Tabelle auflisten und vermerken, dass Einsicht genommen wurde.
  11. Dies sollte mit Angabe des Datums der Einsichtnahme erfolgen, weil diese entsprechend des beschriebenen Verfahrens nach fünf Jahren wiederholt werden muss.

Im „Konzept des Landkreises Dachau zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes – Erweiterte Führungszeugnisse für ehrenamtlich tätige Personen“ (siehe Downloads) werden die Hintergründe und das Vorgehen ausführlich beschrieben.

Der Kreisjugendring Dachau steht selbstverständlich gerne für Beratungen zur Verfügung:
Telefon: 08131-35678-0 oder email•kjr-dachau,de

Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personen lediglich die männliche Form verwendet.

Notrufnummer 08131 2717040

Beim Kreisjugendring Dachau gibt es eine Notrufnummer, an die sich Jugendguppenleiter*innen, Kinder und Jugendliche aus den Jugendorganisationen und Eltern wenden können, die einen Verdacht haben, von Opfern ins Vertrauen gezogen wurden oder Gesprächsbedarf und Fragen zu diesem Thema haben.

Unter der Telefonnummer 08131 2717040 ist eine Fachkraft des Bayerischen Jugendringes zu erreichen, die sich Ihres Anliegens annimmt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, mit ihr per E-Mail Kontakt aufzunehmen: vertrauensperson•kjr-dachau,de

Förderung von Fortbildungen für Jugendleiter*innen

Der Kreisjugendring Dachau unterstützt die Qualifizierung der Jugendleiter*innen und anderer Verantwortlicher der Vereine im Bereich der Prävention gegen sexuelle Übergriffe in der Jugendarbeit finanziell und organisatorisch.

Gefördert werden Abend-, Tages- und Wochenendveranstaltungen, beispielsweise mit folgendem Inhalt

  • Sensibilisierung für die Problematik
  • Klärung gefährdender Situationen
  • Umgang mit Verdachtsfällen
  • Erarbeitung eines Verhaltenskodex für die Jugendleiter*innen
  • Erweitertes Führungszeugnis

Zuschuss
Bis zu 300,00 € je Fortbildungsmaßnahme für Referentenhonorare, Sachkosten.
Formloser Antrag an den KJR Dachau per E-Mail oder Brief.

Organisatorische Unterstützung

  • Inhaltliche und organisatorische Planung der Fortbildung
  • Referentensuche
  • Organisatorische Unterstützung bei der Durchführung

Verhaltenskodex

Der Verhaltenskodex stellt eine Selbstverpflichtung der Organisation und des einzelnen Jugendleiters/der einzelnen Jugendleiterin dar und beschreibt, welches Verhalten als angemessen betrachtet wird, um sexuelle Übergriffe zu verhindern (siehe Downloads).

Ein Verhaltenskodex kann

  • unangemessenes Verhalten verhindern
  • unangemessenes Verhalten sichtbar und bewusst machen
  • mögliche Täter abschrecken

Der Verhaltenskodex stellt eine Selbstverpflichtung der Organisation und des einzelnen Jugendleiters/der einzelnen Jugendleiterin dar und beschreibt, welches

Jede Jugendorganisation sollte mit seinen Jugendleiter*innen und Jugendbetreuer*innen einen Verhaltenskodex erarbeiten. Die Jugendleiter*innen verpflichten sich durch Unterschrift, den Verhaltenskodex einzuhalten.

Regionale Beratungsstellen

Für eine fachlich qualifizierte Beratung und Begleitung stehen folgende Beratungsstellen zur Verfügung:

Das Bayerische Sozialministerium hat beim Zentrum Bayern, Familie und Soziales (ZBFS) seit 1.8.2023 eine neue Anlaufstelle für Opfer von Missbrauch und sexualisierter Gewalt eingerichtet.

Website

Das Angebot der Bayerischen Anlaufstelle:

  • ist eine Adresse für alle Menschen in Bayern, die Missbrauch oder sexualisierte Gewalt erlebt haben. Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Und unabhängig davon, wann, wo und durch wen der Missbrauch stattfindet oder stattgefunden hat.
  • gibt Orientierung und vermittelt betroffene Menschen an die passende Anlaufstelle in Bayern weiter.
  • unterstützt auch Menschen, die Rat und Hilfe für andere suchen.
  • unterliegt einer Schweigepflicht.
  • hilft kostenfrei und auch anonym: Ratsuchende Menschen müssen ihren Namen nicht nennen.

Kann selbst eingreifen und weitervermitteln
Bürgermeister-Zauner-Ring 5
85221 Dachau
Telefon: 08131 74-1200

Website

Beratung von Mädchen aller Altersstufen
Jahnstr. 38
80469 München
Tel.: 089/260 75 31

Kontakt zur Beratungsstelle

Website

Beratungsstelle, Telefonberatung, Krisenintervention
Kapuzinerstraße 9 C
80337 München
Telefon 089 – 55 53 59
info•dksb-muc,de

Website

Beratungsstelle KinderschutzZentrum
Telefon 089 – 55 53 56
kischuz•dksb-muc,de

KinderschutzZentrum

Kibs informiert, beratet und begleitet Jungen und junge Männer zwischen 0 und 21 Jahren, denen sexuelle Gewalt widerfahren ist. Neben dieser wichtigsten Zielgruppe richten sich die Angebote auch an Eltern, Angehörige, Partner von Betroffenen und weitere Bezugspersonen in deren Umfeld. Beratung auch anonym über Internet.

Franziskanerstraße 14
81669 München
Tel: 089-231716-9910
info•kinderschutz,de

Website

Mariahilfplatz 9
81541 München
Tel.: 089/89 05 745-100
info•amyna,de

Website

Fachstelle für Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen

Rosenheimerstr. 30
81669 München
Tel.: 089/600 39 331
info•wildwasser-muenchen,de

Website